Aktive Veredelung Zoll (Beispiel: Deutschland)
Mittlerweile ist es für viele Schweizerinnen und Schweizer normal, dass man die Wocheneinkäufe in grenznahen deutschen Städten wie Konstanz, Weil am Rhein, Waldshut oder Singen durchführt. Lebensmittel und viele andere Produkte bekommen wir im Nachbarland Deutschland deutlich günstiger und bestimmte Produkte sind in der Schweiz ohnehin nicht erhältlich. Wieso also dieses Prinzip nicht auch auf die Reparatur und Umbauten von Fahrzeugen oder Maschinen anwenden? So kann von günstigeren Materialkosten und niedrigeren Lohnkosten gleichermaßen profitiert werden. Zudem gibt es in der Schweiz auch einfach für manche Aufbereitungen und Modelle keine geeigneten Fachkräfte, wie viele Schweizer bereits festgestellt haben. Die so genannte aktive Veredelung macht es möglich.
Doch es gibt auch Fallstricke bei der Bearbeitung von Waren und Fahrzeugen in Deutschland. In diesem Artikel soll es darum gehen, wie die sogenannte „aktive Veredelung“ genau funktioniert, wie aufwändig sie ist, mit welchen Kosten sie verbunden ist und wo die Risiken liegen.
Was ist die aktive Veredelung bzw. die passive Veredelung?
Doch was versteht man denn eigentlich unter aktiver Veredelung (AV)? Hierbei handelt es sich um ein zollrechtliches Verfahren, welches im Unionszollkodex (UZK) der Europäischen Union verankert ist. Grob zusammengefasst handelt es sich dabei um die vorübergehende Einfuhr von Waren oder Fahrzeugen aus einem Nicht-EU-Land wie der Schweiz zur Bearbeitung in die EU, wobei der Wert dieser Waren in der Regel nach der Behandlung gesteigert wird. Das Fahrzeug oder die Ware wird also „veredelt“.
Immer dann, wenn wir in diesem Artikel von einer aktiven Veredelung sprechen, geht es um die aktive Veredelung in Deutschland. Hier ist es so, dass wir aus Sicht des Schweizer Zolls eigentlich eine passive Veredelung im Ausland durchführen, aus Sicht des EU Zolls ist es aber eine aktive Veredelung, da die Veredelung aktiv in der EU durchgeführt wird. Dies darf also auf keinen Fall mit der aktiven Veredelung in der Schweiz verwechselt werden.
Dabei würde es sich um eine Bearbeitung von EU Waren in der Schweiz handeln, also aus EU-Sicht wiederum eine passive Veredelung. Wenn wir hier Rückfragen z.B. an die Zollstelle haben, müssen wir also immer aufpassen, dass wir das korrekte Verfahren erwähnen. Andernfalls kann uns der Zollbeamte nicht weiterhelfen, da er von einem anderen Sachverhalt ausgeht.
Wann ist das Verfahren der aktiven Veredelung anzuwenden?
Nachfolgend einige Beispiele, wann wir das Verfahren der aktiven Veredelung zur Verzollung anmelden müssen und wann nicht.
Beispiel 1: Wenn wir z.B. unser Wohnmobil aus der Schweiz nach Deutschland fahren, um dort eine Anhängekupplung anbauen zu lassen, so handelt es sich aus der EU-Sicht um eine AV (aktive Veredelung) und aus Schweizer Sicht um eine passive Veredelung. Der Grund dafür ist, dass der Wert des Wohnmobils später höher ist, da das Fahrzeug nun über eine Anhängekupplung verfügt. Es wäre also somit im Voraus die aktive Veredelung bei den deutschen Zollstellen anzumelden und bei den Schweizer Zollstellen das Zollverfahren der passiven Lohnveredelung. „Lohn“-veredelung deswegen, weil hier eine Arbeit durchgeführt, welche finanziell entlohnt wird.
Nehmen wir ein anderes Beispiel: Wir fahren mit unserem Auto nach Deutschland, um dort einen „Service“ machen zu lassen, d.h. eine einfache Fahrzeug-Überprüfung, in deren Rahmen dann z.B. Öl nachgefüllt wird und Reifen getauscht werden (wobei die alten Reifen entsorgt werden). Hier findet keine Wertsteigerung des Fahrzeugs statt, da es sich nur um lebenserhaltende Maßnahmen handelt. Ohne Service und ohne neue Reifen fährt das Auto irgendwann nicht mehr, daher MÜSSEN wir diese Arbeiten vornehmen. Ohne Wertsteigerung liegt somit auch keine aktive Veredelung vor und das Verfahren müsste demzufolge NICHT angewendet werden, da wir in diesem speziellen Fall sozusagen als Tourist im Reiseverkehr vorübergehend mit dem Fahrzeug nach Deutschland einreisen können, ohne dass wir dies zollrechtlich anmelden müssen (vorausgesetzt wir überführen das Fahrzeug auf eigener Achse). Wichtig ist hierbei, dass wir z.B. keine neuen Felgen oder ähnliches Zubehör dazu kaufen dürfen, da dies keine lebenserhaltenden Maßnahmen sind sondern klar eine Wertsteigerung ist. Sonst wäre wieder eine aktive Veredelung anzumelden.
Ein weiteres Beispiel: Wir wollen eine Maschine oder einen Fahrzeugmotor (ohne Fahrzeug) nach Deutschland bringen, da diese/r nicht mehr funktioniert. Dieser soll nun wieder funktionsfähig gemacht werden. In diesem Fall könnte man denken, dass es sich um lebenserhaltende Maßnahmen handelt, sodass keine aktive Veredelung angemeldet werden müsste. Das ist in diesem Fall aber falsch, da wir den Motor nicht im Reiseverkehr nach Deutschland bringen können. Es handelt sich also wieder um eine aktive Veredelung, da der Motor (aufgeladen) transportiert wird.
Was passiert, wenn ich das Verfahren der aktiven Veredelung nicht anwende?
Viele fragen sich jetzt sicher, ob sie das Verfahren der aktiven Veredelung wirklich anwenden müssen, wenn es so kompliziert ist und mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Man könnte sich auch fragen, woher der Zoll denn überhaupt wissen will, dass man das Fahrzeug in Deutschland wertsteigernd bearbeitet hat. Tatsächlich ist es seit einiger Zeit so, dass der Zoll es kontrolliert, ob Anbauten am Fahrzeug zollrechtlich angemeldet wurden. Dies kann eine Routine-Kontrolle sein oder auch direkt bei der Ausreise aus Deutschland erfolgen. Viele Schweizer kennen es vom einkaufen – man lässt die Rechnung direkt von der Zollstelle stempeln, um später die deutsche Mehrwertsteuer zurückzuerhalten. Wenn dann auf der Rechnung eine Werkstatt steht, wird der Vorgang unter Umständen genauer angeschaut und das Fahrzeug auf Veredelungen überprüft. Sollte dann auffallen, dass es zollrechtlich nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde, so kann nun ein Steuerstrafverfahren auf den Fahrzeughalter zukommen, da das Fahrzeug unerlaubterweise aus der zollamtlichen Überwachung entnommen wurde. Die Folge daraus wäre im besten Fall eine Buße – man darf aber nicht vergessen, dass dann ein Strafrechtliches Verfahren eingeleitet wird, welches weitreichende Konsequenzen haben kann.
Allgemeiner Ablauf der aktiven Veredelung
Nachdem Sie im Voraus mit der Zollstelle und/oder uns, also der Zollagentur abgeklärt haben, ob in Ihrem Fall das Verfahren der aktiven Veredelung anzuwenden ist, wäre der weitere Ablauf im Allgemeinen, dass Sie uns als Zollagentur alle nötigen Informationen zur Verfügung stellen. Damit können wir dann die Abwicklung ordnungsgemäß beim Zoll vornehmen. Rein theoretisch wäre es auch möglich, dass Verfahren selbst beim Zoll anzumelden. Man muss hier jedoch wissen, dass es sich um eine Zoll- und Steueranmeldung handelt, welche man abgibt. Wenn man hier die falschen Formulare ausfüllt oder aus Unwissenheit falsche Angaben in die Felder einfüllt, so steht man im besten Fall am Tag das Überführung beim Zoll und kommt nicht weiter. Im schlechteren Fall werden sofort oder bei der Rückführung des Fahrzeugs hohe Abgaben fällig. Wir empfehlen daher, es direkt von einem Fachmann durchführen zu lassen, der diese Abwicklung jede Woche durchführt. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Überführung und Durchführung der aktiven Veredelung
Sobald wir alle Informationen und Dokumente von Ihnen vorliegen haben, erhalten Sie eine E-Mail mit weiteren Informationen zum Ablauf an der Grenze.
So sind Sie am Tag der Überführung bestens vorbereitet und können die Dokumente direkt bei uns im Büro an der Grenze abholen. Nachdem Sie mit den Dokumenten
bei der Zollstelle waren und die Sicherheit hinterlegt haben, wird beim Zollamt ein Vorgang mit einem Registrierkennzeichen eröffnet. Dieses Registrierkennzeichen
sowie die Quittung zur hinterlegten Sicherheit benötigen wir von Ihnen als Scan oder Foto, damit wir später die Wiederausfuhr anmelden können.
Erledigung des Verfahrens
Um das Verfahren der AV beenden zu können, muss zunächst eine Ausfuhranmeldung im System des deutschen Zolls angemeldet werden. Dies bedeutet, dass das Zollamt am Ort der Firma, welche die Veredelung durchführt, die Ware vor der Wiederausfuhr sehen möchte. Der Zoll möchte somit sicherstellen, dass die Ware nicht entgegen der geltenden Verbote und Beschränkungen verändert wurde und in diesem Zustand wiederausgeführt wird. Zu den Verboten und Beschränkungen bei der Ausfuhr gehören z.B. Waren, die mit Hunde- oder Katzenfellen versehen worden sind, Gegenstände die auch zur Folter verwendet werden können oder Waren aus bestimmten Regionen der Welt.
Aus diesem Grund, kann die Ware oder das Fahrzeug nicht einfach nach Erledigung der Veredelung zurück zur Grenze gefahren werden. Wir als Zollagentur müssen die Ausfuhranmeldung in das System des Zollamtes stellen. Der Zoll entscheidet dann für jeden Einzelfall, ob er das Fahrzeug oder die Ware sehen möchte, bevor diese zur Ausfuhr freigegeben werden darf. Erst nach der Freigabe kann die Ware aus der EU ausgeführt werden. Hier erhalten Sie dann wieder per E-Mail weitere Informationen von uns über den Ablauf an der Grenze für die Rückführung des Fahrzeugs. Bei der Wiedereinfuhr in die Schweiz fallen dann Schweizer Einfuhrabgaben (Zölle + MWST) auf die Lohnkosten der Firma aus Deutschland an. Die Zollansätze unterscheiden sich je nach Ware und Gewicht. Bei Fahrzeugen sind es i.d.R. 12-15 CHF Zölle pro 100kg Gewicht des Neumaterials und 7.7% MWST auf das Neumaterial und auf die Lohnkosten (+ auf die Verzollungskosten und die Transportkosten).
Gerne können wir Ihnen die Details telefonisch oder schriftlich per E-Mail für Ihren individuellen Fall mitteilen.
Aktive Veredelung: Auto oder Wohnmobil
Für die Zollanmeldung brauchen wir i.d.R. folgende Informationen und Dokumente z.B. als Scan oder gut lesbares Foto von Ihnen bei Fahrzeugen,
z.B. Veredelung eines Autos oder aktive Veredelung Wohnmobil:
- Fahrzeugausweis-Scan
- Infos zum Kilometerstand des Fahrzeugs
- Proforma-Rechnung, von Ihnen ausgestellt über den aktuellen Wert des Fahrzeugs oder eine Fahrzeug-Bewertung z.B. von Comparis oder Eurotax bzw. Vergleichsangebote für den Wert von www.mobile.de oder www.autoscout24.ch . u.U. ist auch der ursprüngliche Kaufvertrag als Wert-Kalkulation relevant
- ggf. Liste der durch den Zoll überprüfbaren Mängel, welche den Wert senken
- wo wird das Fahrzeug veredelt (Name des Betriebs und EORI Nummer)
- wie lange dauert die Veredelung?
- was wird veredelt (im Idealfall: Kostenvoranschlag)?
- Kontaktdaten der Firma und Ihre Kontaktdaten
- Wann und über welche Grenze kommt das Fahrzeug?
Zudem brauchen wir immer eine Verzollungsvollmacht von Ihnen aus der Schweiz und von der deutschen Firma.
Die entsprechende Vorlage der Zollvollmacht können wir Ihnen gerne per E-Mail schicken. Sofern die deutsche Firma keine EORI-Nr. besitzt, erklären wir Ihnen gerne, wie die Beantragung der EORI Nummer funktioniert.
Auch hier benötigen wir wiederum die Verzollungsvollmacht von beiden Parteien, wie bei der Veredelung eines Autos.
Bei Booten muss immer eine aktive Veredelung angemeldet werden, auch bei einfachen Aufbereitungen.
Boote und Schiffe aktiv veredeln lassen
Die Veredelung eines Bootes, z.B. als Winterlager kann mit folgenden Unterlagen angemeldet werden:
- Scan Bootsausweis oder Declaration of Conformity
- ggf. Wertgutachten zum Boot oder ursprünglicher Kaufvertrag, evtl. ist eine
Proforma-Rechnung bzw. Wertdeklaration von Ihnen abzugeben / zu erstellen - wo wird das Boot veredelt bzw. wieder aufbereitet (Name des Betriebs und dessen EORI Nummer)
- wie lange dauert die Veredelung?
- was wird veredelt (im Idealfall: Kostenvoranschlag)?
- Kontaktdaten der Firma und Ihre Kontaktdaten
- wird das Boot bspw. über den Bodensee überführt oder aufgeladen auf einem Anhänger/LKW?
Maschinen, Motoren und andere Waren zur aktiven Veredelung aus der Schweiz nach Deutschland
Bei Maschinen oder änhlichen Apparaten benötigen wir von Ihnen für die Veredelung:
- Seriennummer der Maschine oder des Motors
- ggf. Fotos der Ware, immer dann wenn es keine Seriennummer gibt
- Proforma-Rechnung über den aktuellen Wert der Ware
- Anzahl und Art der Packstücke
- Brutto- und Nettogewicht der Ware (d.h. Gewicht mit bzw. ohne Verpackung).
- wo wird die Ware veredelt (Name der Firma und EORI Nummer)
- was wird veredelt (im Idealfall: Kostenvoranschlag)?
- Kontaktdaten der Firma und Ihre Kontaktdaten
- wie lange dauert die Veredelung?
- Wann und über welche Grenze kommt die Ware?
Gleich wie beim Boot und bei Fahrzeugen, wird auch hier je eine Verzollungsvollmacht von der Person oder Firma in der Schweiz und vom deutschen Veredelungsbetrieb benötigt.
Voraussetzungen für die aktive Veredelung
Bei jeder Veredelung muss die Ware nach der Bearbeitung wieder in das ursprüngliche Land zurückgeführt werden.
Um dies sicherzustellen, verlangt der Zoll eine Sicherheistleistung vom Zollwertanmelder. Hierfür werden die
Einfuhrabgaben berechnet, so wie sie auch bei einer „normalen“ Verzollung anfallen würden. Die Erhebung der
Sicherheitsleistung ist Ermessenssache des jeweiligen Zollbeamten. Sollte der Abgabenbetrag bei über 1.000 EUR
liegen, so wird aber fast immer eine Sicherheistleistung verlangt. Andernfalls könnte man angeben, dass man
Ware nur in der EU bearbeiten lassen möchte und müsste keine Einfuhrabgaben bezahlen, auch wenn die Waren
niemals zurückkämen. Dies möchte der deutsche Staat natürlich verhindern.
Wichtig: Sollte die Rückführung der Waren nicht möglich sein, so wird die Sicherheitsleistung vom Zollamt einbehalten.
Berechnung der Sicherheitsleistung
Die Sicherheistleistung, welche beim Zollamt für die Dauer der aktiven Veredelung hinterlegt werden muss, beträgt
i.d.R. einige Prozent des Warenwerts für die Zölle (je nach Warenart und Warenwert) sowie 7% oder 19% Mehrwertsteuer.
Der Zollsatz ist für die meisten Waren ganz unterschiedlich. So liegt dieser für normale Autos i.d.R. bei 10%
des Fahrzeugwertes. Bei Oldtimern, welche sich in unverändertem Originalzustand befinden, wären aber beispielsweise
gar keine Zölle fällig. Den genauen Zollansatz können wir Ihnen gerne mitteilen, sprechen Sie uns hierzu gerne an.
In jedem Fall kommt zusätzlich immer die MWST hinzu, d.h. i.d.R. 19% deutsche Mehrwertsteuer. Der reduzierte MWST-
Satz von 7% gilt nur für einige wenige Produkte wie Bücher, Lebensmittel, Oldtimer und einige weitere Ausnahmen.
Wichtig bei der Berechnung der Sicherheitsleistung, dass auch die Zölle versteuert werden müssen, was viele nicht wissen.
Zudem müssen auch die Frachtkosten und Verzollungskosten mit hinzugerechnet werden, auf welche ebenfalls Abgaben anfallen.
Rechen-Beispiel 1: „normales Fahrzeug“, Fahrzeugwert 10.000 EUR, zur Veredelung nach Deutschland
Fahrzeugwert = 10.000 EUR
Transportkosten und Verzollungskosten = 800 EUR
Gesamt-Wert inkl. Transport und Verzollung = 10800 EUR
darauf fallen 10% Zölle an = 1080 EUR
auf den Betrag von 10800+1080 EUR = 11880 fallen nun noch 19% MWST an = 2257,20 EUR
Somit fallen insgesamt 1080 EUR Zölle + 2257,20 EUR MWST = 3337,20 EUR Abgaben an.
Der möglicherweise entstehende Abgabenbetrag von 3337,20 EUR müsste also für die Dauer
der Veredelung beim Zollamt hinterlegt werden. Nach Abschluss des Zollverfahrens und
Rückführung des Fahrzeugs würden wir die Sicherheitsleistung zurückerstattet bekommen.
Rechen-Beispiel 2: „Oldtimer“, Fahrzeugwert = 20.000 EUR, zur Verdelung nach Deutschland
Fahrzeugwert = 20.000 EUR
Überführung auf eigener Achse, somit liegen die ungefähren Kosten für Benzin, Verschleiss usw. bei = 100 EUR
Verzollungskosten für die Anmeldung zur aktiven Veredelung inkl. Erstellung aller Dokumente = 380 EUR
Gesamt-Betrag somit = 20.480 EUR (bei Oldtimern fallen keine Zölle an, sondern nur 7% MWST)
Somit müssten 7% = 1433,60 EUR hinterlegt werden.
Unter Umständen hilft Ihnen für die bessere Berechnung der Einfuhrabgaben bei normalen Fahrzeugen auch unser Abgabenrechner.
Kosten für die aktive Veredelung und Schlusswort
Für die aktive Veredelung müssen Sie insgesamt mit Verfahrens- und Bearbeitungskosten von ca. 380 EUR / 390 CHF rechnen.
Hinzu kommen die Einfuhrabgaben, d.h. 7.7% MWST auf das Neumaterial, auf die Lohn- u. Transportkosten + die
Sicherheitsleistung, welche Sie für die Dauer der aktiven Veredelung hinterlegen müssen. Wenn man nun vergleicht,
sieht man, dass der Anbau einer Anhängekupplung in der Schweiz ca. 1900 CHF kostet, während es in Deutschland
nur ca. 900 EUR netto kostet + Verfahrenskosten von 380 EUR. Wer also den Zeitaufwand für die Überführung des Fahrzeugs oder
der Ware nicht scheut, kann hier immernoch einige hundert Euro oder Franken bei der Abwicklung sparen (hier im Beispiel ca. 500-600 EUR/CHF).
Für diejenigen, die gerne ein Rundum-Sorglos-Paket möchten, können wir auch den Transport der Ware oder des Fahrzeugs
übernehmen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.