Wareneinfuhr Schweiz gewerblich und privat


ZAVV – Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (Schweiz)

Falls Sie Waren nur vorübergehend in die Schweiz einführen möchten, so ist das Verfahren der ZAVV Schweiz (Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung) anzuwenden. Früher hiess es auch „Freipassverfahren Schweiz“. Dieser Begriff wird auch heute noch teilweise verwendet. Im Falle der geplanten temporären Einfuhr von Waren ist also zum einen ein „Freipass Schweiz“ zu erstellen. Gleichzeitig muss jedoch auf deutscher Seite noch ein entsprechendes Zolldokument erstellt werden, welches die Waren zur vorübergehenden Ausfuhr aus Deutschland anmeldet. Nachfolgend erfahren Sie den Ablauf und die Kosten des Verfahrens.

Auch wenn Sie sich noch nicht sicher sind, ob ein Verkauf der Waren stattfinden wird und die Waren zunächst nur für eine Ausstellung o.ä. in die Schweiz gehen, können Sie von uns einen Freipass erstellen lassen. Wichtig ist jedoch, dass die Waren in der Schweiz auf keinen Fall verändert oder repariert werden dürfen, sonst müsste ein anderes Verfahren (aktive Veredelung in der Schweiz) angewendet werden. Gerne beraten wir Sie hierzu auch telefonisch oder schriftlich.

Häufige Verwendungszwecke für die vorübergehende Einfuhr von Waren sind:

  • Messe-Veranstaltungen
  • Ausstellungen / Vorführungen mit ungewissem Verkauf
  • Tests und Versuche
  • Berufsausrüstung
  • Training, Ausbildung, Weidegang von Pferden

Eröffnung

Damit das ZAVV erstellt werden kann, muss zunächst geprüft werden, ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt werden. Wenn z.B. bereits bekannt ist, dass Ware dauerhaft in der Schweiz bleiben soll, macht das ZAVV keinen Sinn und kann daher nicht angewendet werden. Zudem muss eine genaue Liste der vorübergehend einzuführenden Waren vorliegen inkl. einiger Details.
Wichtig sind zunächst folgende Angaben zur Ware:

  • Bezeichnung der Ware, ggf. inkl. Zolltarifnummer sofern bekannt
  • Warenwert inkl. Angabe der Währung
  • Gewicht der Ware inkl. und exkl. Verpackung
  • Verwendungszweck der Ware
  • Versender im Ausland
  • Empfänger in der Schweiz
  • Eigentümer der Ware
  • Handelt es sich um ein Mietgeschäft?
  • Wie lange bleibt die Ware in der Schweiz?
  • Über welche Grenze kommt die Ware in die Schweiz?
  • Über welche Grenze verlässt die Ware die Schweiz wieder?
  • Wann kommt die Ware in die Schweiz (Datum)?
  • Wie wird die Nämlichkeit der Ware gesichert, d.h. wie kann die Zollstelle
    kontrollieren, ob genau diese Ware die Schweiz wieder verlässt, z.B. durch Seriennummern oder Fotos der Produkte

Idealerweise können Sie all diese Angaben bereits im Vorfeld in einer Liste aufbereiten/zusammenstellen, sodass wir die Zollabwicklung ohne Verzögerung durch weitere Rückfragen schnellstmöglich für Sie vorbereiten können.

Für den deutschen Teil, also für das Ausfuhrbegleitdokument, benötigen wir noch die EORI Nummer des deutschen Versenders sowie eine ausgefüllte Zollvollmacht. Den Vordruck für die Verzollungsvollmacht erhalten Sie von uns auf Anfrage gerne per E-Mail. Bitte geben Sie dabei unbedingt an, dass die Waren nur vorübergehend aus der EU ausgeführt werden sollen.

Bitte beachten Sie, dass die Schweizer Zollstelle die Waren bei der Anmeldung zur Einfuhr sehen möchte und Sie für die möglicherweise entstehenden Einfuhrabgaben eine Sicherheitsleistung in bar oder mit Karte beim Schweizer Zoll hinterlegen müssen. Diese erhalten Sie nach erfolgter Wiederausfuhr der Waren aus der Schweiz jedoch zurückerstattet. Die Sicherheitsleistung entspricht der Mehrwertsteuer auf vorübergehend eingeführte Gegenstände + der Zölle. Sie beträgt in der Regel 7.7% MWST auf den Warenwert, auf die Fracht- und Verzollungskosten sowie auf die Zölle. Die Zölle richten sich nach der Warenart und nach dem Gewicht der Ware. Für fast jede Warenart gibt es unterschiedliche Zollansätze. Den voraussichtlich zu hinterlegenden Betrag können wir gerne für Sie ausrechnen.

Abschluss

Damit die ZAVV ordentlich erledigt wird und die hinterlegte Sicherheitsleistung zurückbezahlt wird, müssen die Waren wieder aus der Schweiz ausgeführt werden. Für den Abschluss müssen wir ebenfalls einige Zolldokumente erstellen, damit alles richtig angemeldet ist. Sollte die Ware in der Schweiz verbleiben, so müssen wir es definitiv verzollen und die Sicherheitsleistung wird für den Teil der Waren der in der Schweiz bleibt, einbehalten.

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass Mietkosten für das Ausleihen der Ware oder ähnliche Entgelte/Entschädigungen mit 7.7% Schweizer MWST versteuert werden müssen. Zudem muss bei Mietgeschäften immer eine Einfuhr mit dem ZAVV-Verfahren durchgeführt werden. Die vorübergehende Einfuhr mittels Carnet ATA ist unzulässig.

Verlängerung

Grundsätzlich ist das ZAVV-Verfahren durch die Eidegnössische Zollverwaltung EZV auf zwei Jahre beschränkt. Unter bestimmten Bedingungen ist die Verlängerung aber drei Mal um jeweils ein Jahr möglich. Sie können die Waren also insgesamt fünf Jahren lang unverzollt in der Schweiz verwenden, sofern alle Fristen und Voraussetzungen eingehalten werden. Die Verlängerung des Freipasses / ZAVV ist kostenpflichtig (i.d.R. 30.- bis 60.- CHF).

Praxis-Beispiele zur ZAVV Schweiz

Nachdem Sie nun die grundlegenden Informationen für die Durchführung des ZAVV kennen, möchten wir Ihnen einige Praxis-Beispiele von unseren Kunden zeigen. Hier sind in manchen Fällen spezielle Auflagen und rechtliche Anforderungen an die vorübergehende Einfuhr geknüpft.

Werkzeug in die Schweiz mitnehmen

Sollten Sie als deutsche Firma von einem Schweizer Kunden einen Auftrag zur Reparatur/Montag in der Schweiz erhalten haben, so müssen Sie gleich auf mehrere Dinge achten. Zum einen wäre da die Arbeitsgenehmigung, welche Sie u.U. beantragen müssen (ab einer gewissen Aufenthaltsdauer in der Schweiz). Zum anderen müssen Sie sich in einigen Fällen auch mehrwertsteuerlich in der Schweiz registrieren, sofern Ihr weltweiter jährlicher Umsatz mehr als 100’000.- CHF übersteigt. Hierfür empfehlen wir Ihnen die vorherige Anfrage und ggf. die anschließende Zusammenarbeit mit einem Steuertreuhänder wie z.B. der Firma Keel + Partner.

Daneben muss das ZAVV Formular für Berufsausrüstung und für neues Handwerkzeug von uns als Zollagentur für Sie ausgefüllt werden. Auf deutscher Seite muss ein Ausfuhrbegleitdokument hierfür erstellt werden mit einer speziellen Codierung, sodass die Ware später zoll- und mwst-frei wieder nach Deutschland zurückgeführt werden kann.

Für gewisses Werkzeug (gebrauchtes Handwerkzeug, i.d.R. bis 1000 EUR Warenwert) muss keine ZAVV beantragt werden u.a. gem. Istanbuler Abkommen. Da bei Waren im Wert von unter 1000 EUR im Allgemeinen keine deutsche Ausfuhrdeklaration erstellt werden muss, akzeptieren die Zollstellen es meist mit einer einfach Liste des Werkzeugs. Diese muss dann bei der Ausfuhr aus Deutschland, bei der Einfuhr in die Schweiz und bei der Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr jeweils vom Zollamt gestempelt werden.

Für welche Waren ein ZAVV Verfahren beantragt werden muss, sollte das vom Zollamt freigegebene Zirkular R10-60 beachtet werden. Hierzu können wir Sie gerne beantragen.

Ausfuhr ZAVV / Export Freipass

Bei den oben aufgeführten Informationen und Erklärungen zur ZAVV handelt es sich um den Sachverhalt wenn Sie Waren vorübergehend in die Schweiz einführen. Ebenso kann es aber natürlich auch sein, dass Sie Waren vorübergehend aus der Schweiz ausführen wollen, z.B. nach Deutschland. Dann ist ebenfalls ein Freipass zu erstellen, jedoch in abgeänderter Form. So ist hier z.B. keine Sicherheitsleistung bei der Schweizer Zollverwaltung zu hinterlegen. Gerne können wir Sie auch in diesem Verfahren unterstützten und alle erforderlichen Zollunterlagen erstellen.